Gemäß § 26 (1) 2.Satz der neuen Nds. Verordnung gegen die Verbreitung des Corona-Virus mit Wirkung zum 13.07.2020 ist die Sportausübung ohne Abstandshaltung zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt.
Zwecks Bestätigung wurde bei der LSB-Hotline nachgefragt, die in Rücksprache mit dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport daraufhin die Rückmeldung gegeben hat, dass dies auch für das Sportschießen und somit für die nebeneinander liegenden Schießbahnen gilt.
D.h., es müssen jetzt keine Schießbahnen mehr zwischen den Schützen frei gehalten werden, wenn die Schießgruppe nicht aus mehr als 30 Personen besteht.
Selbstverständlich sind weiterhin die in § 3 und § 4 festgelegten Maßnahmen für das Hygienekonzept sowie die Datenerhebung und Dokumentation zu berücksichtigen.
Möglicherweise legen die Kommunen und die Landkreise weitergehende Regelungen fest. In diesen Fällen sind ggfs. die Vor-Ort-Gegebenheiten mit den Kommunen bzw. den Landkreises direkt abzustimmen. Auf diese Informationen kann entsprechend verwiesen werden.
Die Verordnung kann sich jederzeit in beide Richtungen verändern.
Es ist aber seitens der Landesregierung angedacht, bis zum 31.08.2020 keine Veränderungen mehr vorzunehmen.
17.07.2020
Schützenbund Niedersachsen e.V.