Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) zur Pflicht.
Während Umsätze, die steuerfrei sind, Kleinbeträge bis 250 Euro oder Rechnungen mit ausländischen Beteiligten von der E-Rechnungspflicht ausgenommen bleiben, müssen Vereine und gemeinnützige Organisationen dennoch sicherstellen, dass sie elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können.

Hinweise zum Empfang von E-Rechnungen:

  • Die Vereine müssen ab Januar in der Lage sein, E-Rechnungen entgegenzunehmen
    • Empfehlung: richtet euch eine separate eMail-Adresse dafür ein, z.B. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  • Um E-Rechnungen zu lesen, gibt es verschiedene Softwaretools, aber in Abstimmung mit dem Absender sollte auch immer eine Übermittlung einer Rechnung als PDF möglich sein (Standard beim ZUGFeRD-Format).
  • auch interessant: der Landkreis wird keine E-Rechnungen erstellen, da Körperschaft öffentlichen Rechts, also keine juristische Person

Hinweise zum Erstellen von E-Rechnungen (Pflicht frühestens ab 31.12.2026, bis dahin Übergangsfrist):

  • keine E-Rechnungen erforderlich bei:
    • Zahlungsaufforderungen im ideelen Bereich
    • Rechnungen an Privatpersonen (z.B. Vermietungen)
    • Kleinbetragsrechnungen (bis 250€)
    • wenn der Verein Kleinunternehmer ist (also keine Steuern zahlen muss z.B. auf Grund vom Nicht-Erreichen der Umsatzgrenze)


Weiterführende Infos gibt es z.B. beim LSB:
     Elektronische Rechnungen
     Elektronische Rechnungen FAQ